Studentinnen-/Studenten-Versicherung für Ausländer, die vorübergehend in Österreich studieren
Studierende, die über keine in Österreich gültige Krankenversicherung verfügen, können sich für den vorübergehenden Aufenthalt in Österreich versichern. Darüber hinaus kann auch Gastgebern von Studierenden, die eine Haftungserklärung abzugeben haben, Versicherungsschutz geboten werden. (HAFTUNGSERKLÄRUNG GEGENÜBER DER REPUBLIK ÖSTERREICH http://www.bmi.gv.at/downloadarea/niederlassung/zertifizierung/Haftungserklaerung.pdf)
- Die Studenten-Versicherung kann nur für Personen abgeschlossen werden, die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Der Versicherungsschutz gilt während des vorübergehenden Aufenthaltes in Österreich.
- Der Versicherungsvertrag ist ein mit 11 Monaten und 29 Tagen befristeter Vertrag.
Der Versicherungsschutz gilt auch während einer Reise, außerhalb Österreichs, in ein angrenzendes Land sowie in alle Schengenstaaten mit einer Dauer von bis zu 4 Wochen, nicht jedoch im Heimatland der versicherten Person.
Prämien und Leistungen:
| Arzt- und Medikamentkosten |
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100% der Kosten |
| (Selbstbehalt 5%, mindestens € 15) |
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| Spitalskosten (allgemeine Gebührenklasse) |
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100 % der Kosten |
| Medizinisch notwendiger Heimtransport |
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100 % der Kosten |
| Ärztlich verordneter Krankentransport |
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100 % der Kosten |
| Unfall-Tod |
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€ 5.000 |
| Unfall-Dauerinvalidität (ab einem Invaliditätsgrad von 20%) |
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bis € 100.000 |
Privathaftpflicht (Versicherungsschutz eingeschränkt auf Personenschäden) |
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bis € 363.000 |
Monatsprämie € 39,50
Die Versicherungsprämie ist im Voraus zu begleichen. Nach Zahlungseingang wird die Versicherungsbestätigung ausgefolgt.
Es gelten nachgenannte Versicherungsbedingungen und Klauseln, die dem Versicherungsnehmer mit der Polizze zur Verfügung gestellt werden:
Allgemeine Bedingungen für die Unfall-Versicherung AUVB 1995
Besondere Bedingungen zur Studenten-Versicherung (Ausländer in Österreich)
Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflicht-Versicherung
(AHVB 1997 und EHVB 1997) eingeschränkt auf die Erfüllung von Schadenersatz-verpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, der
auf einen versicherten Schaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflicht-bestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen. Von den Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen gilt Ziffer 15 (Privathaftpflicht).
Bitte beachten Sie, dass kein Versicherungsschutz besteht für:
- Beschwerden und deren Folgen, die bei Versicherungsbeginn bestanden oder behandlungsbedürftig waren
- Psychoanalytische oder psychotherapeutische Behandlung
- Vorsorge- und Kontrolluntersuchungen, wie z.B. Krebsvorsorge
- Untersuchungen zur Erlangung von Aufenthaltsgenehmigungen
- Schutzimpfungen
- Hilfsmittel (Brillen, Kontaktlinsen, Stützstrümpfe etc.)
- Schwangerschaft, Entbindung, Schwangerschaftsabbruch
- Zahnersatz, Kronen, kieferorthopädische Behandlungen, Implantate,
prophylaktische Behandlungen
- Entziehungsmaßnahmen, Kuren, Massagen
- Bescheinigungen, Gutachten
- Sachschäden und Vermögensschäden in der Privathaftpflicht-Versicherung.
Wichtiger Hinweis: Dieser Versicherungsschutz ersetzt keinesfalls den bestehenden Sozialversicherungsschutz im Heimatland des Studierenden!
HAFTUNGSERKLÄRUNG:
Für den Fall, dass für eingeladene Studenten eine Haftungserklärung gegenüber der Republik Österreich unterschrieben werden muss, kann das Risiko der Abschiebekosten bzw. der Lebenshaltungskosten, die aus der Haftungserklärung dem Gastgeber entstehen, bis zu einem Betrag von € 10.000 bzw. € 20.000 versichert werden. Dazu wählen Sie bitte unten den Antrag "inkl. Vermögensschäden". Der Selbstbehalt beträgt 10 % der Schadenssumme.
Die zusätzliche Prämie für die Absicherung gegen Vermögensschäden beträgt € 40 bzw. € 70 im Monat.