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08-Feb-2012   Home
 
Entsendung  

Entsendungsversicherung

Arbeitgeber, die Mitarbeiter im Ausland einsetzen, tragen die Verantwortung für Risiken, die nur zum Teil durch die gesetzliche Sozialversicherung gedeckt werden. Bei Geschäftsreisen (und zwar bereits im Inland, und in einem noch viel höheren Ausmaß im Ausland!) bestehen wesentliche Deckungslücken, die vom Unternehmen selbst abgesichert werden sollten. In erster Linie betrifft dies das Risiko eines Unfalles oder einer Erkrankung im Ausland.

Krankenbehandlung: Die in Österreich bestehende gesetzliche Pflichtversicherung in der Krankenversicherung garantiert allen Erwerbstätigen Anspruch auf Krankenbehandlung im Inland. Im Ausland gilt dieser umfassende Krankenversicherungsschutz auch in allen Mitgliedsstaaten der EU, des EWR und in der Schweiz. Aufgrund bilateraler Abkommen erbringen weiters die Krankenversicherungsträger in Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Serbien und Montenegro, Mazedonien und in der Türkei für österreichische Sozialversicherte derartige Leistungen. In allen übrigen Staaten der Erde bietet die österreichische Sozialversicherung keinen direkten Krankenversicherungsschutz.

Eine dienstliche Entsendung eines Mitarbeiters ins Ausland darf nicht länger als 12 Monate (Verlängerungsmöglichkeit um weitere 12 Monate ist gegeben) andauern. Die Leistungserbringung im Ausland wird nur unter gewissen Voraussetzungen gewährt. Sie erfolgt z.B. nur nach den jeweiligen örtlichen Standards, wie sie auch für die dortige pflichtversicherte Bevölkerung gelten. Eine bessere Versorgung ist nur bei Inanspruchnahme privater Krankenbehandlungseinrichtungen möglich, die dadurch entstehenden Mehrkosten werden aber vom österreichischen Sozialversicherungsträger nicht übernommen.

In allen Staaten außerhalb des EU/EWR-Raumes sowie außerhalb der Schweiz und der Abkommensstaaten gilt § 130 ASVG, der dem Arbeitnehmer und seinen Angehörigen einen direkten Anspruch auf Leistungserbringung durch den Arbeitgeber verschafft. D.h. der Arbeitgeber hat kraft Gesetzes die medizinische Versorgung seiner Arbeitnehmer, die von ihnen in Anspruch genommenen medizinischen Leistungen, in voller Höhe zu ersetzen. Der Arbeitgeber hat sodann zwar Anspruch auf Kostenerstattung durch den jeweiligen Sozialversicherungsträger gemäß §§ 130,131,151 ASVG, diese Erstattungsbeträge sind aber der Höhe nach limitiert und decken bei weitem nicht die tatsächliche Aufwendungen. Für das Jahr 2008 sind die Kostenerstattungsbeträge wie folgt festgesetzt:

  • EUR 6,55/Tag für ärztliche Hilfe (1/20 der Höchstbeitragsgrundlage)
  • EUR 4,37/Tag für Medikamente (1/30 der Höchstbeitragsgrundlage)
  • ca. EUR 115/Tag für Pflegegebühren (abhängig von der jeweiligen Satzung der zuständigen GKK, jedoch österreichweit nur geringe Unterschiede)

Für einen stationären Krankenhausaufenthalt in den USA werden pro Tag durchaus € 10.000 bis € 15.000 aufzuwenden sein müssen, darüber hinaus sind auch noch Untersuchungen und Operationskosten zu tragen.

Rückholung in die Heimat: Die arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht verpflichtet nach Auffassung von Juristen den Arbeitgeber dazu, seinen Arbeitnehmern im Krankheitsfall eine adäquate Heilbehandlung zu ermöglichen. Somit wird der Arbeitgeber Vorkehrungen bei einer Entsendung zu treffen haben, damit dem Arbeitnehmer eine dem inländischen Standard vergleichbare Heilbehandlung gewährt werden kann. Diese Überlegungen hat auch der Gesetzgeber im § 2 Abs 3 des Arbeitsvertragsrechts-anpassungsgesetz (AVRAG) aufgenommen. Demnach ist bei einer länger als einen Monat andauernden Tätigkeit im Ausland eine vertragliche Vereinbarung über die allfälligen Bedingungen für eine Rückführung nach Österreich zu treffen. Wichtig ist, dass eine Krankenversicherung, die der Mitarbeiter privat abgeschlossen hat, den Arbeitgeber nicht entlastet. Die im § 67 Versicherungs-vertragsgesetz festgelegte Legalzession ermöglicht dem Versicherer - nach Erbringung der Leistung - die Forderungen beim Arbeitgeber geltend zu machen.

Die Leistungen:

Behandlungs- und Bergungskosten
Subsidiär zu den Leistungen aus gesetzlicher oder privater Krankenversicherung, bzw. zu den Leistungen aufgrund von Mitgliedschaften bei Vereinen etc., werden nach akuter Krankheit oder einem Unfall folgende, nach ärztlicher Anordnung notwendige Kosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme (€ 80.000 bzw. € 35.000) ersetzt:

  • Aufwendungen für Arzthonorare, sowie vom Arzt verordnete Medikamente
  • Krankenhausbehandlung (ambulant oder stationär)
  • direkter Transport ins Krankenhaus, in dem eine Behandlung möglich ist
  • Rücktransport vom Krankenhaus zur Unterkunft bzw. zur Rückreisestelle (Bahn-, Schiff-, Autobusstation oder Flugplatz)
  • erstmalige Anschaffung von Heilbehelfen
  • Bergungskosten bis € 8.000
  • Versicherte Rückholkosten
  • Ärztlich empfohlene, notwendige Rückholkosten sind von Grund auf je Rückholung bis zur vereinbarten Versicherungssumme versichert. Gemäß Art. 11.3. AUVB 1995 werden bei Tod auch die mit der Überführung des Toten zu dessen letztem Wohnort verbundenen Kosten ersetzt. Ist ein Heimtransport, infolge eines Unfalles oder einer plötzlich eintretenden Erkrankung, im Zusammenwirken mit dem IFRA-Ärzteteam (Internationaler Flugrettungsdienst Austria) als medizinisch indiziert anzusehen, so werden die Kosten des Heimtransportes (Krankenwagen, Linienflug mit Stretcher oder Ambulanzjet) zu 100% - bis zur vereinbarten Versicherungssumme je Versicherungsfall - übernommen. Der internationale Flugrettungsdienst Austria ist rund um die Uhr erreichbar und ist befugt, in Vollmacht des Versicherers, über die notwendigen Maßnahmen für den Rücktransport zu entscheiden und Rücktransporte für die versicherten Personen durchzuführen.

    Todesfall

    Bei Ableben einer versicherten Person auf einer versicherten Reise durch Unfall kommt die vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung. Dauernde Invalidität – Mögliche Zusatzdeckung Versicherungsschutz für dauernde Invalidität infolge eines Unfalles gilt gemäß Artikel 7 der „Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 1995)“ bis zur vereinbarten Versicherungssumme. In Ergänzung zu Artikel 7 der AUVB 1995 wird eine Versicherungsleistung nur dann gewährt, wenn sich nach den Bestimmungen 1. - 8. ein Invaliditätsgrad von 20% oder darüber ergibt.

    Prämien

    Die Prämie wird pro Reisetag berechnet. Bei einer Versicherungssumme von € 80.000 beträgt sie zwischen € 3,10 und € 3,50. Bei einer Versicherungssumme von € 35.000 liegt die Prämie zwischen € 1,40 und € 1,75 je Reisetag. 

    Die Prämie für € 100.000 Versicherungssumme bei der Zusatzversicherung für Dauerinvalidität beträgt € 0,60 je Reisetag.
    Die Jahresmindestprämie beträgt € 150.
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