Bus-Reiseveranstalter
Spezial-Haftpflicht Versicherung
Das Reiserecht gilt für alle Arten von Reisen, auch für Busreisen. Anhand von Beispielen kann einerseits die Rechtslage, andererseits der Umfang der Versicherung erklärt werden.
Beispiel:
Der Kunde behauptet, dass aus der Ausschreibung (dem Prospekt) nicht erkennbar war, dass Mittelklassehotels an Hauptverkehrsstrassen zur Verfügung gestellt werden. Der Kunde hat unter Hinweis, dass er nicht schlafen konnte, nach dem zweiten Tag die Heimreise mit dem Zug angetreten.
Der Reisende verlangt nicht nur den gesamten Reisepreis, sondern als Schadenersatz auch die Kosten für die Bahnfahrt und Ersatz für entgangene Urlaubsfreude.
Rechtlich gesehen, setzt sich die Forderung des Kunden aus zwei Teilbereichen zusammen:
· Gewährleistungsanspruch: Ein Gewährleistungsanspruch ist verschuldensunabhängig. Auch wenn beispielsweise ein Orkan die Strassen unpassierbar macht, wäre der Anspruch des Reisenden auf Ersatz (des ganzen oder Teile des Reisepreises) möglicherweise berechtigt.
· Schadenersatzanspruch: Ein Schadenersatzanspruch setzt ein Verschulden voraus, in unserem Beispiel also einen Fehler bei der Erstellung der Reiseausschreibung (Behauptung des Kunden: falsche Beschreibung im Katalog). Steht ein Fehler fest, dann haftet das veranstaltende Reisebüro für den finanziellen Schaden einschließlich der entgangenen Urlaubsfreude.
Versicherungsschutz kann im Rahmen der Vermögensschaden-Haftpflicht Versicherung für Bus-Reiseveranstalter für Schadenersatzansprüche geboten werden. Eingeschlossen im Versicherungsschutz sind auch allfällige Gerichts- und Rechtsanwaltskosten, für den Fall, dass die Situation nicht so klar ist. Beispielsweise weil keine Zusicherung aus dem Prospekt abzuleiten war, dass sich die Hotels nicht direkt an Hauptverkehrsstrassen befinden. In diesem Fall übernimmt die Versicherung die Führung des Prozesses und bezahlt, sofern das Urteil „Das Reisebüro ist schuldig…“ nicht nur die Anwalts- und Gerichtskosten, sondern auch die berechtigten Schadenersatzansprüche. (Nicht die Gewährleistungsansprüche wie die Rückzahlung des Reisepreises).
Gerade bei Busreisen ist die Gefahr, dass eine massive Beschwerde eines Kunden in Hinblick auf die gebotene Leistung auftritt, gering, anders aber die Gefahr eines Personenschadens:
Sollte sich ein Reiseteilnehmer verletzen oder erkranken, weil beispielsweise die Einstiegsleiter im Pool gebrochen ist, weil eine Salmonellenvergiftung vorliegt, weil der Stiegenaufgang nicht beleuchtet war, dann haftet der Reiseveranstalter für diese Personenschäden nach österreichischem Schadenersatzrecht. Es trifft ihn die sog. Erfüllungsgehilfenhaftung nach § 1313a ABGB. Vor derartigen Ansprüchen schützt die Personenschaden-Haftpflicht Versicherung.
Diese Risiken sind mit der von uns entwickelten Spezial-Haftpflicht Versicherung für Reiseveranstalter versicherbar.
Die Prämien:
Die Jahres-Mindestprämie: € 1.110 oder ab 1.100 Reiseteilnehmer € 1,00 pro Person im
Jahr für die Kombination Vermögensschaden und
Personenschaden
€ 777 oder ab 1.555 Reiseteilnehmer im Jahr € 0,50 pro Person
für die Personenschaden-Haftpflicht Versicherung
Die Versicherungssummen:
€ 25.000 für Vermögensschäden
€ 3.500.000 für Personenschäden
Selbstbehalt: bei Vermögensschäden je Schadenereignis 10 % des Schadens,
mindestens € 75 je Teilnehmer
bei Personenschäden: kein Selbstbehalt
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